- Disziplinarischer Schulausschluss im Kanton Bern - Nachlese zu einem Bundesgerichtsurteil (verfasst zusammen mit Marianne Schwander); Jusletter vom 27. Januar 2003 (Format PDF, 744 kB) >>> hier
- Themenheft Schulausschluss:
Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms NFP 51 "Integration und Ausschluss" liegt nun ein Themenheft "Schulausschluss" vor. An Hand eines konkreten Falles haben sich Expertinnen und Experten verschiedener Disziplinen mit unterschiedlichen Aspekten des Schulausschlusses befasst. Das Themenheft versucht aufzuzeigen, weshalb es zum Schulausschluss kommt, welches die Beweg- oder Hemmgründe von Schüler/innen, Lehrerschaft und Schulbehörden sind und wo hinsichtlich der Problematik Schulausschluss Handlungsbedarf besteht. Mitgewirkt hat auch Daniel Kettiger mit einem Beitrag "Weshalb das Recht versagt hat". Download Themenheft (Format PDF, 862 kB) >>> hier - Ein behindertes Kind in der Regelschule einschulen?
Kettiger, Daniel: Zwischen Förderung und Integration. Anmerkungen zum BGE 130 I 352; Jusletter vom 2. Mai 2005 >>> hier. - Verbotswelle gegen Kinder und Jugendliche:
Im Kanton Bern besteht zurzeit ein Trend, dass Gemeinden ihren Problemen, die sie mit Jugendlichen haben, mit Polizeiverboten zu begegnen versuchen. Neustes Beispiel ist die Gemeinde Urtenen-Schönbühl, die im neuen Polizeireglement Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren den Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken auf öffentlichem Grund unter Strafandrohung verbietet. Solche Polizeiverbote sind rechtlich höchst fragwürdig. Dazu folgendes:- Schwander, Marianne/Kettiger, Daniel: Ausgangssperren für Kinder sind rechtswidrig; Gastbeitrag in der NZZ am Sonntag vom 5. März 2006, S. 21 (Format PDF, 499 kB) >>>hier
- Gastbeitrag von Daniel Kettiger mit dem Titel "Kriminalisieren statt erziehen?" in der "Berner Zeitung" vom 27. Mai 2006 dargelegt >>> hier
- Rechtlich problematisches Handyverbot an Schulen:
Kettiger, Daniel: Hadyverbot greift in Kinder- und Elternrechte ein; Bildung Schweiz 10/2007, S. 21 f., Format PDF 67 kB). >>> hier