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Alternativvorschlag zu Art. 26 BEKJ

Was geschieht, wenn beim elektronischen Rechtsverkehr die Technik versagt?

Die Digitalisierung der Rehtswelt nimmt laufend zu und alles geht in Richtung elektronischer Rechtsverkehr. Mit dem Bundesgesetz über die Elektronische Kommunikation mit Gerichten und Behörden (BEKJ) soll die elektronische Kommunikation für die Anwaltschaft obligatorisch werden.Was aber, wenn die Austauschplattform nicht erreichbar ist? Art. 26 BEKJ regelt diese Nichterreichbarkeit einer Plattform. Die aktuelle Formulierung des Nationalrates enthält jedoch (zu) viele Unklarheiten und auch die Botschaft bringt keine Klärung. Art. 26 BEKJ muss angepasst werden, wie auch die vorberatende Rechtskommission des Nationalrats festgestellt hat.

Eine Gruppe unabhängiger Jurist*innen hat an einem Workshop von IusBubble einen Alternativvorschlag erarbeitet. Siehe dazu:

  1. die Informationen auf IusBubble >>> hier
  2. den Alternativvorschlag im Originaltext >>> hier
  3. Den Beitrag von Daniel Kettiger "Wenn beim elektronischen Rechtsverkehr die Technik versagt: Ein Alternativvorschlag zu Art. 26 BEKJ, in Jusletter vom 24. Juni 2024 >>> hier